Was Viele nicht wussten: Die Maklerprovision wurde in vielen Bundesländern bereits vor dem neuen Gesetz geteilt. Es gab allerdings keine verbindliche Regelung darüber, zu welchen Anteilen sich Käufer und Verkäufer der Immobilie die Kosten für den Immobilienmakler teilten. In den Bundesländern Hessen, Hamburg, Berlin, Brandenburg und Bremen zahlten die Käufer bisher die gesamte Provision.
Das neue Gesetz, welches am 23.12.2020 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie die Courtage hälftig teilen-, und zwar bundesweit. Als Ausnahme ist bei Wohnimmobilien nur noch die sogenannte Innenprovision zulässig, bei der der Verkäufer die Maklerkosten vollständig übernehmen darf. Jedoch nicht andersrum. Eine alleinige Außenprovision, bei der der Käufer alleinig zur Provisionszahlung verpflichtet, wird, ist nicht mehr zulässig.
Das neue Gesetz gilt nicht beim Verkauf von Gewerbeimmobilien, Baugrundstücken und Mehrfamilienhäusern an Kapitalanleger. Hier kann die Provision frei geregelt werden mit z.B. alleiniger Außenprovision. Es gilt also nur beim Verkauf von Wohnimmobilien an Privatkäufer. Auch gibt es wie bei Punkt 2 erwähnt die Möglichkeit, dass der Verkäufer alleinig für die Provision aufkommen darf, wenn er dies explizit möchte.